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Baugenehmigung (Bauantrag)

Details
Bauverwaltung & Service
Ihr/e Ansprechpartner/in: Telefon: E-Mail:
Ch. Berning 05976 9479-59 E-Mail an diese Mitarbeiterin / diesen Mitarbeiter verfassen. Details
S. Elfert 05976 9479-45 E-Mail an diese Mitarbeiterin / diesen Mitarbeiter verfassen. Details
U. Schulte-Büscher 05976 9479-60 E-Mail an diese Mitarbeiterin / diesen Mitarbeiter verfassen. Details
V. Sandkötter 05976 9479-47 E-Mail an diese Mitarbeiterin / diesen Mitarbeiter verfassen. Details

Die Baugenehmigung wird schriftlich erteilt, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlich rechtlichen Vorschriften entgegen stehen.

 

 

Unter Umständen ist eine Befreiung von der Baugenehmigungspflicht möglich.


An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, der kreisfreien Stadt, der großen selbständigen Stadt und der Gemeinde mit bauaufsichtlichen Befugnissen.

Welche Unterlagen werden benötigt?


  • ausgefülltes amtliches Antragsformular

 

Mit dem Bauantrag müssen alle für die Beurteilung und Bearbeitung erforderlichen Bauvorlagen eingereicht werden. Diese müssen von einer Entwurfsverfasserin oder einem Entwurfsverfasser unterschrieben sein, die bauvorlageberechtigt sind. Der Bauantrag muss von der Bauherrin/dem Bauherrn und der Entwurfsverfasserin/dem Entwurfsverfasser unterschrieben sein.

Welche Gebühren fallen an?

Es fallen Gebühren nach der Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Bauaufsicht (BauGO) an. Diese richten sich nach dem jeweiligen Bauanliegen. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

 


  • Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Bauaufsicht (BauGO)
Welche Fristen muss ich beachten?

Falls erst zu einem späteren Zeitpunkt gebaut wird, muss eine Verlängerung der Baugenehmigung vor Fristablauf schriftlich beantragt werden. Das gilt auch, wenn die Bauarbeiten länger als drei Jahre unterbrochen worden sind.

Rechtsgrundlage?


  • Niedersächsische Bauordnung (NBauO)
  • Verordnung über Bauvorlagen und die Einrichtung von automatisierten Abrufverfahren für Aufgaben der Bauaufsichtsbehörden (BauVorlVO)
  • Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Bauaufsicht (BauGO)
Anträge / Formulare?

Es sind die amtlich vorgeschriebenen Formulare zu verwenden. Die amtlichen Vordrucke sowie für die einzelnen im Rahmen eines Bauantrages einzureichenden Unterlagen halten die zuständige Stelle sowie die Gemeinde, Samtgemeinde oder Stadt bereit.

Was sollte ich noch wissen?

Für den Abbruch oder die Beseitigung eines Hochhauses oder eines nicht im Anhang genannten Teils einer baulichen Anlage ist eine Abbruchanzeige nach § 60 Abs. 3 Niedersächsische Bauordnung (NBauO) erforderlich. Für die in § 62 NBauO genannten baulichen Anlagen ist unter den dort genannten Voraussetzungen eine Mitteilung über eine genehmigungsfreie Baumaßnahme nach § 62 NBauO einzureichen. Im Einzelfall berät die zuständige Stelle.

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Gemeinde Salzbergen • Postfach 1163 • 48497 Salzbergen • Tel.: 05976/9479-0 • Fax: 05976/9479-20 • E-Mail: info@salzbergen.de