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Details
Standesamt
Ihr/e Ansprechpartner/in: Telefon: E-Mail:
H. Winter 05976 9479-35 E-Mail an diese Mitarbeiterin / diesen Mitarbeiter verfassen. Details

Der Tod eines Menschen muss der zuständigen Stelle, in deren Zuständigkeitsbereich er eingetreten ist, angezeigt werden. Erst nach erfolgter Beurkundung des Sterbefalles im Sterbebuch kann eine Sterbeurkunde als amtlicher Nachweis über den Tod ausgestellt werden.

 

 

Zur Anzeige eines Sterbefalles sind in nachstehender Reihenfolge verpflichtet

 


  • jede Person, die mit dem Verstorbenen in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat,
  • die Person, in deren Wohnung sich der Sterbefall ereignet hat,
  • jede andere Person, die bei dem Tod zugegen war oder von dem Sterbefall aus eigenem Wissen unterrichtet ist.

 

Die Beisetzung kann in der Regel erst nach der erfolgten Beurkundung des Sterbefalles erfolgen.


An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt, in deren Bereich der Tod eingetreten ist.

 

 

Nach § 56 Absatz 4 Personenstandsgesetz (PStG) ist es möglich, die Sterbeurkunde auch von einer anderen als der den Sterbefall beurkundenden zuständigen Stelle ausstellen zu lassen, wenn die beteiligten Stellen die hierfür erforderlichen technischen Voraussetzungen erfüllen. Entsprechende Auskünfte zur Machbarkeit erteilt die zuständige Stelle.

 


  • § 56 Absatz 4 Personenstandsgesetz (PStG)
Welche Unterlagen werden benötigt?

Auskünfte über die notwendigen Unterlagen erteilt die zuständige Stelle. In der Regel wird von den Angehörigen ein Bestattungsinstitut mit der Abwicklung der Formalitäten beauftragt.

 

 

Die für die Beurkundung erforderlichen Unterlagen und die Todesbescheinigung sind der zuständigen Stelle vorzulegen.

Welche Gebühren fallen an?

Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Welche Fristen muss ich beachten?

Ein Sterbefall ist spätestens an dem dritten auf den Todestag folgenden Werktag bei der zuständigen Stelle anzuzeigen.

 

 

Ist ein Angehöriger im Krankenhaus, im Alten- oder Pflegeheim oder einer sonstigen Einrichtung verstorben, so obliegt diesen nach § 30 Absatz 1 Personenstandsgesetz (PStG) eine zusätzliche Anzeigepflicht.

 


  • § 30 Absatz 1 Personenstandsgesetz (PStG)
Rechtsgrundlage?


  • §§ 28 ff. Personenstandsgesetz (PStG)
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