Sanierungsgebiet
Förmliche Festlegung, Sanierungsverfahren und Sanierungsvermerk
Gemäß Satzung wird die Sanierungsmaßnahme im umfassenden Verfahren durchgeführt. Hierbei finden neben den §§ 136 ff BauGB auch die besonderen sanierungsrechtlichen Vorschriften der §§ 152-156a BauGB Anwendung.
Alle Grundstücke im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet erhalten einen Sanierungsvermerk im Grundbuch. Dieser Vermerk hat hinweisenden Charakter und sichert die Interessen der Gemeinde und der betroffenen Eigentümer. Er belastet das Grundstück nicht und wird nach Abschluss der Sanierungsmaßnahme wieder gelöscht, ohne dass dem Eigentümer Kosten entstehen.