Verordnung des Landkreises Emsland zur Verhütung von Waldbränden
im Landkreis Emsland vom 02.07.2010

Gemäß § 35 Abs. 4 des Niedersächsischen Gesetzes über den Wald und die Landschaftsordnung (NWaldLG) vom 21.03.2002
(Nds. GVBI. Nr. 11/2002 S. 112 ff.) in der zur Zeit gültigen Fassung wird für das Gebiet des Landkreises Emsland verordnet:

§  1
Es ist verboten,
1. in Wäldern, Mooren und Heidegebieten, Straßen, befahrbare Wege
sowie markierte Wander- und Reitwege zu verlassen,
2. in  Wäldern, Mooren und Heidegebieten oder in gefährlicher Nähe davon Feuer anzuzünden,
zu rauchen und mit feuergefährlichen Gegenständen umzugehen.

§ 2
Unter das Verbot des § 1, Nr. 1 fällt nicht die Erledigung öffentlicher Aufgaben
sowie die rechtmäßige Bewirtschaftung und Nutzung von Grundstücken einschließlich der Jagdausübung.

§ 3
Ordnungswidrig nach § 42 Abs. 3 Nr. 16 NWaldLG handelt, wer den Verboten des § 1 dieser Verordnung zuwiderhandelt.
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000,- Euro geahndet werden.

§ 4
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ausgabe des Amtsblattes für den Landkreis Emsland,
in dem sie veröffentlicht worden ist, in Kraft.
 
 

49716 Meppen, 02.07.2010
Landkreis Emsland
Der Landrat
                                Bröring                                


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